Gastbeitrag
Erbrecht – Grundzüge einfach zusammengefasst
Wenn jemand verstirbt, treten seine Hinterbliebenen als Erben dessen Rechtsnachfolge an. Sie erben dessen Vermögen und Schulden. Außerdem gehen die meisten Verträge des Erblassers auf sie über.
Im deutschen Erbrecht gelten dabei folgende Grundsätze:
- Die verstorbene Person wird im Erbrecht als Erblasser bezeichnet.
- Ihr Eigentum und Vermögen bildet den Nachlass, also all das, was die Hinterbliebenen erben.
- In Deutschland ist niemand verpflichtet zu erben. Die Hinterbliebenen können die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, wobei diese Frist mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers beginnt, spätestens aber in dem Moment, in dem die Hinterbliebenen von der Erbschaft erfahren.
- Sie haben verschiedene Möglichkeiten zu regeln, wer was aus Ihrem Nachlass erben soll. Sie können dafür zum Beispiel ein (notarielles) Testament aufsetzen oder einen Erbvertrag.
- Wenn Sie hingegen keinerlei Regelungen treffen, wer erben soll, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer den Nachlass erbt.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt zum Beispiel dann ein, wenn …
- es keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) gibt
- eine vom Erblasser festgelegte Erbeinsetzung unwirksam ist, z. B. weil er das Testament nicht handschriftlich verfasst hat
- sich die Verfügung von Todes wegen nur auf einen Teil des Nachlasses bezieht, während andere Teile darin nicht berücksichtigt werden
- der in der Verfügung von Todes eingesetzte Erbe seine Erbschaft ausschlägt oder
- jemand die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten hat.
Für die Erbreihenfolge sieht das Gesetz fünf Ordnungen vor, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Hinterbliebenen richten. Dies sind:
- Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
- Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (u. a. Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers)
- Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Vierte Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Fünfte Ordnung: Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Wenn es Verwandte einer vorhergehenden Ordnung gibt, so schließen diese alle Verwandten der nachfolgenden Ordnungen aus. Solange also ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung lebt, erben die in der gesetzlichen Erbfolge nachfolgenden Verwandten nichts.
Erbengemeinschaft bzw. mehrere Erben
Sobald mehrere Erben existieren, kann die Angelegenheit sehr kompliziert werden und zu Konflikten führen. Je mehr Erben es sind, desto schwieriger gestaltet sich die Situation. Denn dann wird der Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen dieser Erbengemeinschaft – mit folgenden Konsequenzen:
- Die Miterben können den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten.
- Jeder Miterbe muss an allen Maßnahmen mitwirken, die im Rahmen der Verwaltung erforderlich sind.
- Nur Maßnahmen zum Erhalt des Nachlasses kann ein Erbe auch allein vornehmen.
- Die Miterben können nur zusammen über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen und zum Beispiel ein Haus oder Auto verkaufen.
- In der Regel kann jeder Erbe die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen (sogenannte Auseinandersetzung).
Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, so gehört die Erbauseinandersetzung zu seinen Aufgaben. Wenn nicht, müssen sich die Miterben selbst darum kümmern, indem sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag miteinander schließen.
Die Erbauseinandersetzung führt häufig zu Streitigkeiten. Diese lassen sich auf folgenden Wegen beilegen:
- über ein Vermittlungs- bzw. Teilungsverfahren, in welchem ein Notar zwischen den Miterben vermitteln kann
- über eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden
- im Wege einer Erbteilungsklage, wenn sich die Miterben gar nicht einigen können
Tiefergehende Informationen zum Erbrecht finden Sie im folgenden Ratgeber: https://www.anwalt.org/erbrecht/
Hintergrund zum Verlag:
Der VFR Verlag für Rechtsjournalimus GmbH ist spezialisiert auf Online-Publikationen im Bereich Recht, Steuern und Finanzen. Um unserem Ziel „Recht, Steuern und Finanzen für Jedermann verständlich erklärt“ gerecht zu werden, veröffentlichen wir in unserem breiten Netzwerk an Online-Portalen und Printprodukten Ratgeber zu den unterschiedlichsten Themen.

Schreibe einen Kommentar